Menu:

 

Was ist die gesplittete Abwassergebühr?


Durch die gesplittete Abwassergebühr wird der bisher für die Gebührenermittlung zugrunde gelegte Frischwassermaßstab aufgeteilt (gesplittet) in Gebühren für die Ableitung und Behandlung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Beim Frischwassermaßstab wird unterstellt, dass die Menge des Abwassers, welches vom jeweiligen Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, der bezogenen Frischwassermenge entspricht. In die Abwasserkanäle fließt jedoch nicht nur Wasser, das als Trinkwasser bezogen wurde, sondern auch Niederschlagswasser, das von Dächern und befestigten Flächen in das Kanalnetz gelangt. Die Kosten der Beseitigung dieses Wassers werden bei dem einheitlichen Frischwassermaßstab ebenfalls nach der bezogenen Frischwassermenge verteilt. Damit spielt es für die Höhe der bisherigen Abwassergebühren keine Rolle, wie viel Niederschlagswasser tatsächlich vom einzelnen Grundstück eingeleitet wird.

Die gesplittete Abwassergebühr sorgt hier für eine wirklichkeitsnähere Kostenverteilung. Die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung werden dabei wie bisher nach der Menge des bezogenen Frischwassers verteilt, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung dagegen nach den versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Versiegelte Flächen sind dabei im Wesentlichen Dächer und befestigte Verkehrs- und Hofflächen.

Die Kosten für Schmutzwasser, welche nach wie vor über den Frischwasserbezug berechnet werden, verringern sich. Sie werden ergänzt durch eine Gebühr je m² befestigter Fläche, von der Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.

Mit der Niederschlagsgebühr wird also keine zusätzliche Gebühr eingeführt, sondern die bestehende Gebühr nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage verursachergerecht aufgeteilt.


Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?


Die Rechtsprechung hat inzwischen den sogenannten Frischwassermaßstab als „Einheitsgebühr" für unzulässig erklärt.

Daher hat die Stadt Gudensberg entschieden, die Erhebung der Abwassergebühren zum 01.01.2021 auf den gesplitteten Maßstab umzustellen.


Flächenermittlung


Zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr ist eine Erhebung der befestigten und bebauten Flächen erforderlich. Hierbei hat sich die Stadt Gudensberg für die von der Rechtsprechung empfohlene praktikable und kostengünstige Möglichkeit der „Bildung von Grundstückskategorien mit Versiegelungsgraden" entschieden. Hierbei werden für die Grundstücke mit ähnlichen Bebauungsstrukturen und Befestigungsgraden Kategorien (Stufen) mit entsprechenden Grundstücksabflussbeiwerten (GAB) gebildet und eine Zuordnung in die entsprechende Stufe vorgenommen.

Auf der Grundlage von Luftbildern werden die bebauten bzw. befestigten Flächen grundstücksscharf ermittelt. Für die Einordnung in die entsprechende Stufe bedarf es einer qualifizierten Schätzung. Mit ihr wird festgestellt, wieviel Prozent des jeweiligen Grundstücks versiegelt sind. Dabei werden Dach- und Gebäudeflächen mit 100 % und übrige versiegelte Flächen mit 75 % bewertet.

Folgende Stufen mit entsprechenden Grundstücksabflussbeiwerten (GAB) wurden festgelegt:



Berechnung der Gebühr


Durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit dem GAB der zutreffenden Stufe werden die Quadratmeter ermittelt, für die eine Niederschlagswassergebühr fällig wird. So lange das Grundstück in der gleichen Stufe verbleibt, ergibt sich keine Änderung der Gebühr, sondern nur beim Wechsel in eine andere Stufe.

Gebührenpflichtig sind nur Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage fließt. Flächen, auf denen das Wasser auf dem Grundstück in geeigneter Weise versickert, für unbefestigte Flächen, die nicht an den Kanal angeschlossen sind, ebenso für Grünflächen, wird keine Gebühr erhoben. Weiterhin wird eine Ermäßigung bei der Nutzung von Zisternen gewährt.

Befestigte Flächen mit Belägen, durch die das anfallende Niederschlagswasser teilweise versickern kann, werden mit einem Faktor multipliziert, um damit den geringeren Niederschlagswasseranfall von diesen Flächen zu berücksichtigen. Für die Satzung der Stadt Gudensberg sind hierzu folgende Faktoren vorgesehen:

1. Dachflächen Faktor
1.1 Flachdächer, geneigte Dächer
1,00
1.2 Kiesdächer
0,50
1.3 Gründächer
1.3.1    Aufbaudicke bis 10 cm
0,50
1.3.2    Aufbaudicke größer 10 cm
0,30
   
 
2. Befestigte Grundstücksflächen
2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o.Ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugenverdichtung
1,00
2.2 Pflaster (z.B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster) oder Platten - jeweils ohne Fugenverguss
2.2.1    Mit einer Fugenbreite bis 15 mm
0,70
2.2.2    Mit einer Fugenbreite größer 15 mm
0,60
2.3 Wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o.Ä.)
0,50
2.4 Porenpflaster oder ähnliche wasserdurchlässige Pflaster
0,40
2.5 Rasengittersteine
0,20

Berechnung der abflusswirksamen Fläche:

Flächengröße in m² x Faktor = abflusswirksame Fläche

Wenn das von den befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück verwendet wird, gelten besondere Regelungen.


Regenwasserzisternen


Zisternen müssen ein Fassungsvermögen von mind. 1 m³ aufweisen, fest installiert und mit dem Boden verbunden sein.
Dann gilt: Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt. Zisternen mit Überlauf in die öffentliche Kanalisation werden wie folgt berücksichtigt:
- pro m³ Zisternenvolumen bei Brauchwassernutzung: -20 m²
- pro m³ Zisternenvolumen bei Brauchwassernutzung und zur Gartenbewässerung: -22 m²
- pro m³ Zisternenvolumen bei Nutzung zur alleinigen Gartenbewässerung: -10 m²
Der Abzug ist bis maximal auf die Höhe der angeschlossenen Fläche möglich.